Aufgrund der momentanen Corona-Pandemie sehen sich Unternehmen weitreichenden wirtschaftlichen Folgen gegenüber. Ein Gesetz vom 27.03.2020 soll mögliche Liquiditätsengpässe und das damit einhergehende Insolvenzrisiko abmildern. Hierbei handelt es sich um das COVInsAG.
Für den laufenden Geschäftsverkehr sind die Regelungen damit überlebensnotwendig. Die getroffenen Regelungen gelten nicht nur für Unternehmen, die eine Insolvenzantragspflicht haben (Kapitalgesellschaft), sondern im Zusammenhang mit Sanierungskrediten, Stundungen und dem Anfechtungsschutz auch für Einzelunternehmen (eingetragene Kaufleute, Freiberufler, Personengesellschaften)
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:
Sollte die derzeitige Corona-Pandemie der Grund einer Insolvenzantragspflicht sein, so ist diese derzeit bis einschließlich30.09.2020 ausgesetzt. Sollte das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig gewesen sein, so wird derzeit vermutet, dass der Grund hierfür die momentane Corona-Pandemie ist. Potentielle Insolvenzanträge von etwaigen Gläubigern sind demnach für drei Monate ausgesetzt. Voraussetzung für einen Gläubigerantrag ist demnach, dass die Insolvenzreife bereits am 01.03.2020 vorgelegen hat.
- Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen:
Des Weiteren umfasst das Gesetz eine Haftungsprivilegierung für Leitungspersonen. Zahlen, deren Insolvenzrecht Unternehmen während des Aussetzungszeitraums in ordnungsgemäßem Geschäftsgang getätigt, gelten somit als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters erfolgt.
Hierdurch soll eine Haftung von Geschäftsführern und Vorständen wegen Sonderzahlungen ausgeschlossen werden.
- Privilegierung von Kreditgebern:
Die Rückzahlung eines im Aussetzungszeitraums gewährten neuen Kredits, sowie die im Aussetzungszeitraums erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten bis 30.09.2023 nicht als gläubigerbenachteiligend und sind nicht als Beitrag zur Insolvenzverschleppung zu sehen.
In diesem Zusammenhang bis zum 30.09.2020 bestellte Sicherheiten und bis zum 30.09.2023 getätigte Rückzahlungen sind nicht anfechtbar.
- Kein Nachrang von Gesellschafterdarlehen:
Auch in diesem Zusammenhang gewährte Gesellschafterdarlehen bzw. gesellschafterbesicherte Darlehen sind bei einer späteren Insolvenz nicht nachrangig. Hierauf geleistete Rückzahlungen sind bis einschließlich 30.03.2023 nicht anfechtbar.
- Schutz von Vertragspartner:
Sollten Sie als Unternehmer Leistungen eines insolvenzreifen Unternehmens entgegennehmen, so sind diese, wenn die Leistung geschuldet war bis momentan 30.09.2020 nicht anfechtbar, auch wenn sie als Leistungsempfänger von der Krise des Unternehmens Kenntnis hatten.
- Leistungsverweigerungsrecht von Kleinstunternehmern:
Sollten Sie Unternehmer sein, mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Umsatz von bis zu 2 Mio. € im Jahr, so können Sie bei Dauerschuldverhältnissen Leistungen bis einschließlich 30.06.2020 verweigern, wenn hierdurch ansonsten eine Gefährdung für die Existenz des Unternehmens einhergeht.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die vorgenannten Erleichterungen befristet sind. Dies ist im Besonderen im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht zu betonen. Wir empfehlen daher, sich bereits jetzt Gedanken über das Ende der Erleichterung zu machen. Wir stehen Ihnen hierbei gerne unterstützend zur Seite.
Tobias Humpf
Rechtsanwalt / Partner