Behinderungsanzeige für Bauunternehmen wegen Corona

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, sind zahlreiche Unternehmen erheblichen Unsicherheitsfaktoren ausgesetzt. Hierunter fällt auch die Baubranche, für die es die Möglichkeit einer Behinderungsanzeige gibt.

Hierfür bedarf es jedoch diverser Voraussetzungen:

1. Vorliegen höherer Gewalt oder unabwendbare Umstände

Ob im vorliegenden Fall höhere Gewalt oder unabwendbare Umstände vorliegen, regelt bei Verträgen, denen die VOB/B zugrunde liegt, § 6 Abs. 2 Nr. 1 c) VOB/B.

Unter „höhere Gewalt“ versteht die Rechtsprechung ein von außen auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das unvorhersehbar ist, selbst bei Anwendung äußere Sorgfalt ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens nicht abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Unternehmer in Rechnung zu stellen und mit in Kauf zu nehmen ist.

Eine Pandemie, die nicht vorhersehbar gewesen ist, ist als solche unter dem Begriff der höheren Gewalt zu fassen.

Unter den Begriff „unabwendbare Umstände“ sind solche Ereignisse zu fassen, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung in dem Sinne unvorhersehbar sind, sodass die Auswirkungen trotz wirtschaftlich erträglicher Mittel durch die äußerste nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht verhütbar oder in seinen Wirkungen bis auf ein erträgliches Maß unschädlich zu machen sind.

Die Corona-Pandemie dürfte jedenfalls für Verträge, bei denen der Vertragsschluss bis Ende Januar 2020 (Ausrufen der internationalen Gesundheitsnotlage durch die WHO am 30.01.2020) erfolgt ist, ein solches unvorhersehbares, außergewöhnliches Ereignis in diesem Sinne darstellen.

2. Ausmaß der Konsequenzen

Eine Verlängerung der Ausführungsfristen kann nur begründet werden, wenn weitgehende Ausfälle und Quarantänemaßnahmen vorliegen, die sich auf einen Großteil der Belegschaft auswirken und mit denen der Auftragnehmer (Bauunternehmen) nicht zu rechnen hatte.

Entsprechendes gilt für Lieferengpässe. Es muss nachgewiesen werden, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Beschaffung notwendiger Materialien tatsächlich verhindert oder erschwert wird.

3. Schadensersatzforderungen

Eine etwaige Entschädigung des Bauunternehmers bzw. die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wird am Verschulden des Auftraggebers scheitern. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen den Bauunternehmer.

4. Kündigungsmöglichkeiten

Die Kündigungsmöglichkeit aufgrund der bestehenden Corona-Pandemie kann für beide Parteien gem. § 6 Abs. 7 S. 1 VOB/B erst dann bejaht werden, wenn die Unterbrechung der Bauausführung länger als drei Monate andauert.

Im Falle des Vorliegens höherer Gewalt und mangels Verschulden, dürften Entschädigung-oder Schadensersatzansprüche nicht zu begründen sein, wenn nicht neben der Corona-Pandemie weitergehende Umstände hinzutreten, die auf ein Verschulden einer Partei schließen lässt.

Ob im Einzelfall eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund besteht, muss individuell geprüft werden. Voreilige Kündigungen sollten jedoch aufgrund der finanziellen Folgen zwingend vermieden werden.

5. Umgang bei Neuverträgen

Die bei höherer Gewalt und unabwendbare Umstände vorauszusetzende Unvorhersehbarkeit dürfe inzwischen nicht mehr gegeben sein.

Es sollten daher zur Vermeidung von Streitigkeiten bei aktuell abzuschließenden Verträgen gesonderte Regelungen zu Ausführungsfristen, etwaigen Preissteigerungen oder ähnlichem getroffen werden.

Diesel-Abgasskandal geht in die 2. Runde

Diesel Abgas-Skandal

Für Autofahrer, die Eigentümer eines Diesel-Fahrzeugs aus dem VW-Konzern sind (VW, Seat, Audi, Skoda), war der 31.12.2019 ein wichtiges Datum. Denn nach der Rechtsauffassung der meisten Juristen verjährten Ansprüche aus dem Diesel-Abgasskandal spätestens mit Ablauf dieses Datums, wobei auch die Verjährungsfrage umstritten ist und auch bei VW-Kunden noch nicht in jedem Fall Verjährung eingetreten sein muss.

Noch nicht verjährt sind hingegen mögliche Ansprüche gegen andere Hersteller, unter anderem gegen die Mercedes-Benz AG. Hier nimmt der Diesel-Abgasskandal jetzt erst richtig Fahrt auf.

Bei Ansprüchen gegen VW war die Rechtslage zuletzt –trotz einer nach wie vor ausstehenden BGH-Entscheidung- recht eindeutig. VW hatte eingeräumt, bewusst manipuliert zu haben, indem eine Abschalteinrichtung in der Motoren-Steuerungssoftware ihrer Diesel-Fahrzeuge verwendet wurde, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfstand befindet, ob also gerade ein Abgastest durchgeführt wird oder nicht. Sobald die Software dies erkennt, wird ausreichend AdBlue® eingespritzt und die vorhandenen Katalysatoren werden in vollem Umfang genutzt. Somit werden die vorgegebenen Abgaswerte im Testbetrieb eingehalten, im Normalbetrieb werden sie hingegen deutlich überschritten. Deshalb entschieden die Landgerichte und Oberlandesgerichte landauf, landab ganz überwiegend zugunsten der Autofahrer und die Kaufverträge konnten rückabgewickelt werden.

Bei Mercedes ist die Rechtslage noch nicht ganz so klar, denn der Autobauer bestreitet nach wie vor, in unzulässiger Weise manipuliert zu haben. Im Jahr 2019 ergingen jedoch auch gegen Mercedes erstmals einige Urteile, die den Autokäufern Recht gaben und ihnen so die Rückgabe ihrer Fahrzeuge gegen Zahlung von Schadensersatz ermöglichten. Dabei stellten die Gerichte auf den unzulässigen Einsatz sogenannter ‚Thermofenster‘ ab, welche im Ergebnis ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen sollen, durch die die Kunden vorsätzlich getäuscht wurden.

Auch die Erfolgsaussichten für Klagen gegen die Mercedes Benz AG und andere Hersteller werden also immer besser!

Lassen Sie auch Ihr Fahrzeug prüfen!

Wenn Sie geprüft haben möchten, ob Ihr Fahrzeug vom Diesel-Abgasskandal betroffen ist und ob Sie dieses möglicherweise zurückgeben können, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwältin Frau Natalie Pfeifle-Dirschka, Tel. 07361/780040 oder n.pfeifle-dirschka@bp-tax.de. Wir sind keine Großkanzlei, bei denen Ihr Fall einer unter Tausenden ist, sondern werden uns individuell, persönlich und direkt um Ihr Anliegen kümmern.

Nahender Brexit stürzt Firma in Insolvenz

 

26.11.2019 – Es klingt wie eine unbedeutende Randnotiz, macht aber deutlich, wie der bevorstehende Brexit auch die heimische Wirtschaft durcheinanderwirbeln könnte: Die HM Sandstrahl- und Industrietechnik GmbH aus Hüttlingen hat Insolvenz angemeldet.

Das Unternehmen beschäftigt sich mit dem Vertrieb von Sandstrahl-, Schweiß- und Drucklufttechnik-Artikeln. Außerdem haben die Mitarbeiter von HM Sandstrahl- und Industrietechnik selbst Sandstrahlleistungen auf Baustellen erbracht.

Zum Zeitpunkt der Insolvenzmeldung war bei der HM Sandstrahl- und Industrietechnik neben dem Geschäftsführer nur noch eine weitere Person beschäftigt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Aalener Rechtsanwalt Tobias Humpf bestellt. Seine Prognose für das Unternehmen ist positiv: „Ich habe bereits mit einem möglichen Investor Kontakt aufgenommen, der am Kauf des Unternehmens Interesse zeigt“, sagt Humpf. Der Investor könnte die HM Sandstrahl- und Industrietechnik mit ihren Mitarbeitern möglicherweise im Rahmen eines sogenannten Asset Deals, bei dem die Wirtschaftsgüter einzeln übertragen werden, übernehmen.

Den Artikel können Sie hier komplett lesen: https://www.gmuender-tagespost.de/1844056

Weinauktion: Hochwertigste Weine aus Insolvenz ersteigern

Ein edler Tropfen, egal ob Weißwein, Rotwein, Crémant oder Rosé, verzückt so manchen Gaumen. Preisgekrönte Weine der Spitzenklasse haben ihren Ursprung oftmals in Frankreich, denn kein zweites Land bietet eine derart vielfältige Weinanbautradition wie unser westlicher Nachbar. Gründe dafür gibt es viele, unter anderem die Mischung aus idealen klimatischen Bedingungen sowie optimale Böden, die beste Trauben hervorbringen. So mancher Weinliebhaber schaut deshalb auch mal über den Tellerrand, um erlesene Weine in seine persönliche Sammlung zu überführen. Versteigerungen eignen sich optimal, da hier eine selten anzutreffende Vielfalt aus Rebsorten und Jahrgängen gegeben ist, die keine Wünsche offenlässt.

In der Weinauktion bei HÄMMERLE: Mehr als 120 Kisten Premium Château aus einem Insolvenzverfahren

Insolvenzverwalter Tobias Humpf von der Kanzlei Baumann + Partner hat mit Hämmerle den richtigen Partner für die Versteigerung gefunden. Namhafte Weingüter wie das Château Mouton-Rothschild, das Château d’Yquem, Château Cheval Blanc oder auch Heidsieck sind jedem Weinliebhaber garantiert ein Begriff. Sie stehen für teils jahrhundertealte Weinanbautraditionen, preisgekrönte Jahrgänge und zieren regelmäßig die internationalen Hitlisten der teuersten Weine der Welt. Wie wäre es, wenn sich ein solcher Schatz in der HÄMMERLE Weinauktion wiederfindet, die bis zum 18.10.2019 stattfindet und bei der über 120 Kisten Premium Château unter den Hammer kommen. Mit Sicherheit keine schlechte Gelegenheit für alle Sammler und Freunde des feuchten Gaumens, um einfach mal vorbeizuschauen und mitzubieten.

Wir haben das Privileg, die Schatztruhe eines insolventen Unternehmens zu verwerten und insgesamt mehr als 120 Kisten á sechs oder zwölf Flaschen in unsere aktuelle Weinauktion zu bringen. Das Ganze findet als Online-Auktion statt und wird durch HÄMMERLE als öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator geleitet. Wir stellen eine ordnungsgemäße Auktion treuhänderisch sicher.

Hier ein kleiner Auszug aus dem Konvolut an Weinen verschiedener Weingüter, die bei der HÄMMERLE Auktion am 18.10.2019 an den Höchstbietenden gehen:

Weitere Informationen zur Auktion finden Sie hier: https://www.haemmerle.de/de/objekte/au-1551/hochwertigste_weine_aus_frankreich?Lstatus=1