Steuerinformationen für Mandanten 06/2021

Aktuelle Steuerthemen im Informationsbrief für Mandanten.

Inhalt Ausgabe Juni 2021

  1. Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug beim Arbeitslohn
  2. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen
  3. Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“: Verzögerte Selbstnutzung durch die Erben
  4. Verrechnung von Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen
  5. Umsatzsteuer: Versandhandel wird „Fernverkauf“
  6. Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen
  7. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)

Steuerinformationen für Mandanten 05/2021

Aktuelle Steuerthemen im Informationsbrief für Mandanten.

Inhalt Ausgabe Mai 2021

  1. Wertverluste von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer AG

  2. Corona-Krise: Weitere Verlängerung von Stundungen und Anpassung von Vorauszahlungen

  3. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

  4. Weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei Homeoffice

  5. Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes

  6. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer- Erklärung 2020

Steuerinformationen für Mandanten 04/2021

Aktuelle Steuerthemen im Informationsbrief für Mandanten.

Inhalt Ausgabe April 2021

  1. Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr

  2. Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

  3. Aktuelle Grunderwerbsteuersätze

  4. Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Umsatzsteuer-Satz in der Gastronomie – Kinderbonus – Verlustrücktrag

  5. Berücksichtigung von Aufwendungen bei Auslands(praxis)semestern

  6. Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

Steuerinformationen für Mandanten 03/2021

Aktuelle Steuerthemen im Informationsbrief für Mandanten.

Inhalt Ausgabe März 2021

  1. Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung
  2. Sachbezug bei Teilnahme am Firmenfitness-Programm
  3. Kürzung der steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Nichteinnahme von gestellten Mahlzeiten
  4. Wildtierschäden als außergewöhnliche Belastungen?
  5. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung
  6. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung von Gehweg und Fahrbahn
  7. Erbschaft-/Schenkungsteuer: Urenkel gelten nicht als Enkel
  8. Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 sowie Karenzzeit für Steuerzinsen werden gesetzlich verlängert
  9. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsstreit um Umgangsrecht und Unterhalt
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Die »GameStop-Börsenschlacht« – Kleinanleger gegen Leerverkäufer

GameStop – Kleinanleger gegen Leerverkäufer

Wie Tageschau.de berichtet hat die Börsenschlacht um den Computerspielehändler Gamestop hat offenbar einige Hedgefonds massiv getroffen. Droht nun ein Flächenbrand, der den gesamten Aktienmarkt ins Wanken bringt?

Experten zufolge handelt es sich um eine neue Art des Protests gegen die Finanzwelt, eine „Re-Occupy Wall Street“-Bewegung, die sich nun mit Hilfe von Apps, sozialen Netzwerken und Discountbrokern gegen die „Big Boys“ der Börse richtet, statt auf der Straße zu demonstrieren.

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Steuerinformationen für Mandanten 02/2021

Aktuelle Steuerthemen im Informationsbrief für Mandanten.

Inhalt Ausgabe Februar 2021

  1. Jahressteuergesetz 2020: Wichtige Änderungen
  2. Lohnsteuerbescheinigungen 2020
  3. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2021
  4. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung 15. Februar
  5.  Förderung durch Baukindergeld wird verlängert
  6. Aufteilung des Gesamtkaufpreises für bebautes Grundstück
  7. Umsatzsteuerliche Auswirkungen durch den Brexit
  8. Erweiterung der Corona-Hilfen: Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 – Verlängerungen Stundungsmöglichkeiten
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BP ist zertifizierte Kanzlei nach ISO 9001:2015

Die Zertifizierungsstelle der TÜV SÜD Management Service Service GmbH, bescheinigt der Kanzlei Prof. Dr. Baumann + Partner mbB – Rechtsanwalt Tobias Humpf – für die Erbringung anwaltlicher Leistungen und Insolvenzverwaltung, ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt hat und anwendet. Der Nachweis wurde durch die Audit 707120962 erbracht, dass die Forderungen der ISO 9001:2015 erfüllt sind.

Das Zertifikat kann hier eingesehen werden (Klick aufs Bild):

Wirecard AG – Schadensersatz für Aktionäre

Durch den Betrugsskandal bei der Wirecard AG haben Aktionäre und Anleiheinhaber enorme Verluste erlitten. Auch vielen Kleinsparern droht ein Verlust und sogar Totalverlust ihres Geldes, das sie in Zertifikaten und Anleihen mit Referenz auf die Wirecard-Aktien angelegt haben. Wir sind bereits damit befasst Schadensersatz für die Betroffenen durchzusetzen. Hier erhalten Sie kostenfrei die Information, ob auch Sie zum Kreis der Anleger gehören, die den Anspruch auf Schadensersatz haben.

Mandanten-Information zu Corona

Aufgrund der momentanen Corona-Pandemie sehen sich Unternehmen weitreichenden wirtschaftlichen Folgen gegenüber. Ein Gesetz vom 27.03.2020 soll mögliche Liquiditätsengpässe und das damit einhergehende Insolvenzrisiko abmildern. Hierbei handelt es sich um das COVInsAG.

Für den laufenden Geschäftsverkehr sind die Regelungen damit überlebensnotwendig. Die getroffenen Regelungen gelten nicht nur für Unternehmen, die eine Insolvenzantragspflicht haben (Kapitalgesellschaft), sondern im Zusammenhang mit Sanierungskrediten, Stundungen und dem Anfechtungsschutz auch für Einzelunternehmen (eingetragene Kaufleute, Freiberufler, Personengesellschaften)

  • Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:
    Sollte die derzeitige Corona-Pandemie der Grund einer Insolvenzantragspflicht sein, so ist diese derzeit bis einschließlich30.09.2020 ausgesetzt. Sollte das Unternehmen am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig gewesen sein, so wird derzeit vermutet, dass der Grund hierfür die momentane Corona-Pandemie ist. Potentielle Insolvenzanträge von etwaigen Gläubigern sind demnach für drei Monate ausgesetzt. Voraussetzung für einen Gläubigerantrag ist demnach, dass die Insolvenzreife bereits am 01.03.2020 vorgelegen hat.
  • Haftungsprivilegierung von Leitungspersonen:
    Des Weiteren umfasst das Gesetz eine Haftungsprivilegierung für Leitungspersonen. Zahlen, deren Insolvenzrecht Unternehmen während des Aussetzungszeitraums in ordnungsgemäßem Geschäftsgang getätigt, gelten somit als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters erfolgt.
    Hierdurch soll eine Haftung von Geschäftsführern und Vorständen wegen Sonderzahlungen ausgeschlossen werden.
  • Privilegierung von Kreditgebern:
    Die Rückzahlung eines im Aussetzungszeitraums gewährten neuen Kredits, sowie die im Aussetzungszeitraums erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten bis 30.09.2023 nicht als gläubigerbenachteiligend und sind nicht als Beitrag zur Insolvenzverschleppung zu sehen.
    In diesem Zusammenhang bis zum 30.09.2020 bestellte Sicherheiten und bis zum 30.09.2023 getätigte Rückzahlungen sind nicht anfechtbar.
  • Kein Nachrang von Gesellschafterdarlehen:
    Auch in diesem Zusammenhang gewährte Gesellschafterdarlehen bzw. gesellschafterbesicherte Darlehen sind bei einer späteren Insolvenz nicht nachrangig. Hierauf geleistete Rückzahlungen sind bis einschließlich 30.03.2023 nicht anfechtbar.
  • Schutz von Vertragspartner:

Sollten Sie als Unternehmer Leistungen eines insolvenzreifen Unternehmens entgegennehmen, so sind diese, wenn die Leistung geschuldet war bis momentan 30.09.2020 nicht anfechtbar, auch wenn sie als Leistungsempfänger von der Krise des Unternehmens Kenntnis hatten.

  • Leistungsverweigerungsrecht von Kleinstunternehmern:
    Sollten Sie Unternehmer sein, mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Umsatz von bis zu 2 Mio. € im Jahr, so können Sie bei Dauerschuldverhältnissen Leistungen bis einschließlich 30.06.2020 verweigern, wenn hierdurch ansonsten eine Gefährdung für die Existenz des Unternehmens einhergeht.

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass die vorgenannten Erleichterungen befristet sind. Dies ist im Besonderen im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht zu betonen. Wir empfehlen daher, sich bereits jetzt Gedanken über das Ende der Erleichterung zu machen. Wir stehen Ihnen hierbei gerne unterstützend zur Seite.

Tobias Humpf
Rechtsanwalt / Partner

toma Gastro setzt auf Sanierung in Eigenverwaltung

Betreiber von sechs Burger-King-Filialen stellt Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung

Die toma Gastro GmbH in Ellwangen hat heute beim Amtsgericht Aalen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt. Grund für diesen Schritt waren Umsatzrückgänge aufgrund der Corona-Krise, die vor allem auch die Gastronomie stark beeinträchtigt. Damit fehlt die Liquidität, um ausstehende Forderungen zu begleichen. Mit dem Verfahren wollen Geschäftsführer Tobias Wolf und Markus Plötz zusammen mit den Gläubigern das Unternehmen sanieren und einen Neustart ermöglichen.

Bei der Sanierung in Eigenverwaltung kann die bestehende Unternehmensführung weiter agieren. Das Verfahren wird von einem vom Amtsgericht bestellten Sachwalter beaufsichtigt; in diesem Fall von Marcus Winkler von der Kanzlei BBL Bernsau Brockdorff in Stuttgart. Für die rechtliche Begleitung des Sanierungsprozesses ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Tobias Humpf von der Kanzlei Prof .Baumann + Partner in Aalen/Dinkelsbühl verantwortlich.

Die toma Gastro GmbH ist in der Systemgastronomie tätig und betreibt im Franchisesystem mit der Marke Burger King sechs Restaurants entlang der Autobahnen A6 und A7. Die Standorte sind Regensburg, Himmelkron (bei Kulmbach), Schlüsselfeld (bei Bamberg), Herrieden (bei Ansbach), Schnaittach (bei Nürnberg) und Amberg.

Unerwartet ist der Umsatz im März um mehr als 50 Prozent eingebrochen. Die rasche Ausbreitung des Corona-Virus in Deutschland und Europa hat dramatische Auswirkungen auf das Gastgewerbe und die Wirtschaft insgesamt. Aufgrund der vom bayerischen Staatsministerium verhängten Ausgangssperre hat der Reiseverkehr auf den Autobahnen stark abgenommen; dementsprechend wenige Kunden konnten die Burger-King-Filialen an den Autobahnraststätten verzeichnen. Seit zwei Wochen sind die Restaurants geschlossen, und nur der DriveThru ist geöffnet.

„Wir halten toma Gastro für sanierungsfähig. Die Eigenverwaltung bietet den gerichtlichen Rahmen, um diesen Plan umzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Tobias Humpf von der Kanzlei Prof. Baumann + Partner. „Die Geschäftsführung wird zusammen mit Gläubigern und Banken die Sanierung fortsetzen, um das Unternehmen zukunftsfähig zu machen und nachhaltig neu aufzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können wir noch keine Aussagen darüber machen, ob alle Arbeitsplätze erhalten bleiben.“

„Die Gastronomie leidet wie kaum eine andere Branche unter der Coronakrise. Der starke und unerwartete Umsatzeinbruch zum einen, hohe Miet- und Personalkosten zum anderen brachten uns in diese Schieflage. Wir wollen alles tun, um das Unternehmen zu retten und wieder auf eine feste Grundlage zu stellen“, sagt Geschäftsführer Tobias Wolf.

Die beiden Geschäftsführer, Tobias Wolf und Markus Plötz, informierten die rund 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Montagnachmittag über den Stand der Dinge und das geplante Vorgehen.

Über die toma Gastro GmbH
Die toma Gastro GmbH ist in der Systemgastronomie tätig und betreibt im Franchisesystem mit der Marke Burger King sechs Restaurants entlang der Autobahnen A6 und A7. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Ellwangen und beschäftigt aktuell rund 150 Mitarbeiter. Geschäftsführer der toma Gastro GmbH sind Tobias Wolf und Markus Plötz.

Über die Insolvenz in Eigenverwaltung
Das Insolvenzverfahren kann – anstelle des vom Amtsgericht bestellten Insolvenzverwalters – auch in Eigenverwaltung (§ 270 InsO ff.) geführt werden. Hierbei bleiben der oder die Geschäftsführer in der Verantwortung für das Unternehmen, überwacht durch einen vom Gericht bestellten Sachwalter. Die Eigenverwaltung bietet sich an, wenn das Unternehmen den Antrag auf ein Insolvenzverfahren frühzeitig, z. B. bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit, stellt und bereits in einem frühen Verfahrensstadium einen Insolvenzplan mit dem Ziel der Sanierung vorlegt – wie es bei toma Gastro der Fall ist.